Satzung Rwanda-Gesellschaft e.V.
(c/o F.M. Schmid-Preissler - Pienzenauer Str. 48 - D-81679 München)
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Rwanda Gesellschaft e.V."
- Der Verein hat seinen Sitz in München und wird in das Vereinsregister eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Zweck des Vereins
- Das vorrangige Ziel des Vereins ist die Förderung des interkulturellen Lernens und die Unterstützung von Selbsthilfeprojekten in Rwanda.
- Der Vereinszweck soll verwirklicht werden durch:
- Planung und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen wie Konzerte, Ausstellungen, Vorträge und Festen
- Informationsvermittlung und Beratung im Hinblick auf Projekte in Rwanda wie z.B. Ausbildungsförderung, Weiterbildungsmaßnahmen und Anschub von Anwendungstechnologien.
- Kontaktpflege zu kultur- und technikfördernden Institutionen in Deutschland und Rwanda.
- Öffentlichkeitsarbeit
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Ziele. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnde des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Finanzielle Mittel, etwaige Gewinne und Vermögenswerte dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln und bei ihrem Ausscheiden oder der Liquidation des Vereins keinerlei Rückvergütungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein bringt die Mittel für die Durchführung seiner Aufgaben vor allem aus durch:
- Erhebung von Vereinsbeiträgen
- Spenden und Stiftungen
- Zuschüsse und Veranstaltungen
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich mit dem Ziel des Vereins "Rwanda Gesellschaft e.V." identifiziert.
- Das Aufnahmegesuch erfolgt schriftlich beim Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt
- Ausschluß
- Tod bei natürlichen Personen
- Auflösung bei juristischen Personen
- Der Austritt ist dem Verein schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden.
- Ein Ausschluß ist nur durch Beschluß der Vorstandschaft möglich. Er bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Vorstandschaft. Gegen diesen Beschluß kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit Zweidrittelmehrheit über den Ausschluß entscheidet.
- Personen, die Zwecke des Vereins in besonderem Masse gefördert haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
- Über die Mitgliedsbeiträge und den Zahlungsmodus für ordentliche Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus Vereinsmitgliedern.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme des Finanzberichts und des Berichts der Kassenprüfer,
- Entgegennahme des Jahresberichts,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl des Vorstands,
- Festsetzung des Vereinsbeiträge,
- Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Beschlußfassung von Satzungsänderungen,
- Beschlußfassung über Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Bestimmung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Die Vorstandschaft wird grundsätzlich per Akklamation gewählt, es sei den, dass ein Drittel der anwesenden Mitglieder geheime Wahl verlangt.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Jedes anwesende Vereinsmitglied hat eine Stimme.
- Über die Mitgliederversammlung werden Niederschriften angefertigt, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart und
- dem Schriftführer
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt. Nach Ende der Wahlperiode führen sie die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Einer Wiederwahl ist möglich. Sie üben die Tätigkeit aus und erhalten lediglich ihre durch den Vereinszweck nachweislich bedingten Auslagen erstattet.
- Vorstand des Vereins nach §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind damit jeweils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Sie führen die laufenden Geschäfte. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der Vorsitzende vehindert ist. Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechthandlungen für den Verein auf einen geeigneten Vertreter zu übertragen.
- Der Vorstand beruft die Vorstandschaft nach Bedarf ein. Er muss sie einberufen, wenn dies mindestend zwei Mitglieder des Vorstandes verlangen.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Der Vorstand beruft nach Bedarf 2-5 Beisitzer, die den Vorstand beraten.
§8 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit einer mit dieser Zielsetzung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung, welche über die Auflösung beschließt, andere Personen als Liquidatoren bestellt werden.
- Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und Verpflichtungen zu erfüllen. Nach Beendigung der Liquidation geht das verbleibende Vermögen an die Deutsche Botschaft in Rwanda über, mit der Maßgabe, Projekte zur Selbsthilfe in Rwanda zu fördern.
§9 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit der Gründung des Vereins in Kraft. Die Satzung wurde heute von den unten aufgeführten Gründungsmitgliedern errichtet:
- Franz Maximilian Schmid-Preissler
- Bobito Masanga
- Adam Nsengiyumva
- Benigne Fischer
- Hervé Guyot de cailà
- Eva Guyot
- Petra Andorfer